Optionsrecht

Als Optionsrecht bezeichnet man bei Gewerbeimmobilien die Zusicherung, dass ein Mieter die vertraglich vereinbarte Mietlaufzeit vor deren Ablauf um einen festgelegten Zeitraum verlängern kann. Das Besondere: Der Mieter benötigt dafür nicht die Zustimmung des Vermieters. Er muss diesen lediglich davon in Kenntnis setzen, dass er von seinem Optionsrecht Gebrauch machen möchte. Um welchen Zeitraum sich das Mietverhältnis verlängert, vereinbaren die Parteien bei den Vertragsverhandlungen. Den Beschluss hält der Mietvertrag fest.
 
Gewöhnlich muss der Mieter dem Vermieter mehrere Monate vor Ablauf des Mietverhältnisses darüber unterrichten, dass er die Büro- oder Geschäftsräume weiterhin anmieten möchte. Wie lang dieses Vorlauffrist ist, regelt ebenfalls der Mietvertrag. Die übrigen vertraglich vereinbarten Rahmenbedingungen gelten dann für das fortgesetzte Mietverhältnis.
 
Bevor die über das Optionsrecht in Anspruch genommene zweite Mietfrist abgelaufen ist, muss - sofern beide Mietparteien daran interessiert sind - ein neuer Vertrag oder eine weitere Optionszeit ausgehandelt werden.